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Schwierigkeiten im Umgang mit Informatiksystemen stellen regelmässig keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Einer Verfahrenspartei ist grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass sie eine entscheidrelevante Mitteilung per E‑Mail versandt hat, ohne weitere Kontrollmassnahmen zu ergreifen (E. 4.1). Jedenfalls von einem anwaltlichen Rechtsvertreter ist aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu erwarten, dass er fristgebundene und mit der Säumnisfolge des Rechtsverlusts verbundene Anordnungen nicht bloss an seine Mandantschaft weiterleitet, sondern sich deren Eingang bestätigen lässt. Unterbleibt eine solche Bestätigung, hat er bei der Klientschaft nachzufragen (E. 4.2). Der mit der Instruktion des Rekursverfahrens betraute Rechtsdienst des Baudepartements ist berechtigt, bei der rekurrierenden Partei einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren einzuverlangen (E. 5). Im verwaltungsinternen bzw. Rekursverfahren muss anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt werden, wenn für den Säumnisfall das Nichteintreten bereits angedroht worden ist (E. 6). OGE 60/2023/35 vom 27. Oktober 2023 Veröffentlichung im Amtsbericht